Eigentumsrecht von Haustieren bei unbezahlten Rechnungen
Hat der Tierarzt 

das Recht, ein Tier einzubehalten bei Ausbleiben eines finanziellen Honorar- oder Leistungsausgleiches durch den Tierhalter?


Gibt der Tierhalter einem Tierarzt den Auftrag zur Untersuchung oder Operation seines Haustieres, entsteht zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt. Demnach verpflichtet sich der Tierhalter dem Tierarzt gegenüber, entgeltlich für die Leistungen aufzukommen. Hingegen verpflichtet sich der Tierarzt, seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den geltenden wissenschaftlichen Maßstäben der Tiermedizin zu erbringen. Er verpflichtet sich auch, seine Leistungen nach der geltenden Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abzurechnen. Bei Vertragsbruch durch den Tierhalter kann der Tierarzt unter Umständen vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Vermutet der Tierhalter einen Verstoß gegen geltendes Recht durch den Tierarzt, kann der Tierhalter sich an die jeweilige Landestierärztekammer wenden und um Rat, Unterstützung oder Prüfung des Falles bitten.
Landgericht Darmstadt 27.09.2002 Verpflichtung des Tierhalters zu Zahlung.
In diesem Rechtsstreit hatte die Tierhalterin dem Tierarzt den Auftrag gegeben, den Hund stationär aufzunehmen, um diagnostische Schritte durchführen zu können. Als sich der Zustand des Hundes am Abend verschlechtert hatte, traf der Tierarzt mit der Tierhalterin die telefonische Vereinbarung, den Hund sofort zu operieren. Die Tierhalterin behauptete später, dass der Hund gar nicht vom Tierarzt operiert worden sei, weil der Hund keine OP-Narbe aufwies und verweigerte die Zahlung an den Tierarzt. Das Gericht entschied, dass der Tierarzt Anspruch auf Bezahlung der Kosten der Operation habe. Dass die Tierhalterin die Operationswunde nicht sehen konnte, läge an der hervorragenden Arbeit des Tierarztes. So musste der Streitwert von 2.626,72 ? von der Tierhalterin beglichen werden.
Nach einer Entscheidung des Landgericht Mainz vom 31.10.2002 kann ein Tierarzt bis zur Zahlung seines Honorars den behandelten Hund zurückbehalten!
Begründung des Gerichts:
Auch sei der Hund tauglicher Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechtes:
Die Zurückbehaltung eines Tieres stehe nämlich weder generell im Widerspruch zu § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen habe, noch zu §90 a BGB. Diese Vorschrift besage, dass Tiere keine Sachen seien, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anwendbar seien. Durch § 90a S. 3 BGB solle gewährleistet werden, dass Tiere trotz ihrer rechtlichen Aufwertung zum Mitgeschöpf weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und Sachen rechtlicher Vorgänge dem Rechtsverkehr zugänglich bleiben. Die für Sachen geltenden Vorschriften sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht anwendbar sein, wenn dies dem Tierschutz widerspreche. Ein Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts an einem Tier könne sich somit nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und Eigenart des Schuldverhältnisses ergeben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls seien dann die Aspekte des Tierschutzes maßgeblich zu berücksichtigen.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Tier bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts fachgerecht versorgt und artgerecht gehalten wird!
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