Meldepflicht für Exoten
Nach den Bestimmungen des Washingtoner Arten-schutzübereinkommen- Durchfürungsgesetz, BGBl. 179 vom 17. April 1996, muss jedermann, der Exemplare (Tiere oder Pflanzen), die dem Anhang I des Artenschutz-übereinkommens unterliegen, besitzt, der Behörde nachweisen können, dass er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder dass es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt. Dieser Nachweis ist mittels Einfuhrpapieren oder Rechnungen zu erbringen. Sind solche Nachweise nicht mehr verfügbar, ist eine entsprechende eidesstattliche Erklärung vorzulegen.
Für alle übrigen Exemplare genügt die Glaubhaftmachung. Diese kann mittels einer formlosen Bestandsmeldung erfolgen und muss die Exemplare nach ihrer Art genau bezeichnen (z.B.: Glanzsittich [Neophema splendida], 1 Stück männlich, 1 Stück weiblich, Beringungsnummer: AT 123-456 [ml], AT-654-321 [wbl]), und Auskunft darüber geben, wann und wo die Exemplare erworben wurden.
Für die Ein-, Aus- oder Wiedereinfuhr sieht das Gesetz eine Kennzeichnung zur eindeutigen Identifizierung für bestimmte Arten vor. Welche Arten darunter fallen, wurde vom Gesetzgeber noch nicht festgelegt, ebenso wie die Art und Methode der Kennzeichnung. Letztere muss jedenfalls unter Behördenaufsicht erfolgen und muss dauerhaft und unverwechselbar beschaffen sein. Derzeit werden als Kennzeichen Tätowierungen, Beringungen (Vögel), Mikrochipimplantate und Brustpanzerfotos (bei Schildkröten) anerkannt. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ist Voraussetzung für die Erlangung eines CITES- Dokumentes, dem Nachweisdokument für den rechtmäßigen Erwerb oder Besitz eines dem Artenschutzübereinkommen unterliegenden Exemplars. Wer nämlich Exemplare, die dem Artenschutzübereinkommen unterliegen nicht nur besitzt, sondern mit diesen handelt, diese unentgeltlich weitergibt (z.B. Züchter) oder aus anderen Gründen außer Hauses verbringt, hat hierfür die Ausstellung einer CITES-BESCHEINIGUNG zu beantragen.
Beabsichtigt jemand, ein dem Artenschutzübereinkommen unterliegendes Exemplar über die Grenzen des Gemeinschaftsgebietes hinweg zu verbringen, benötigt er hiefür eine EIN-, AUS- oder WIEDEREINFUHRGENHEMIGUNG.
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