Allgemein innerhalb der EU geltende Bestimmungen

Flagge EUDie seit dem 1.10.2004 sich in Anwendung befindliche EU-Verordnung (Verordnung 998/2003, PDF) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten soll einen verbesserten Schutz für die Einschleppung und Verbreitung der Tollwut   gewährleisten.

Tollwut ist für Tier und Mensch tödlich!

Diese Verordung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind. Sie besagt weiterhin, dass die Heimtiere   zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen. Dieser Chip muss der ISO-Norm 11784 oder 11785 entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.

Ein, von Ihrem Tierarzt   ausgestellter Heimtierausweis muss bei Reisen mitgeführt werden. Aus ihm muss hervorgehen, dass eine gültige Tollwutimpfung bzw. gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. Über Fristen und Zeiträume für Erstimpfungen und Wiederholungsimpfungen berät Sie Ihr Tierarzt / Ihre Tierärztin gerne.

Die meisten Mitgliedsstaaten, ausgenommen Schweden, Irland, Malta und Großbritannien/Nordirland, gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein EU-Heimtierausweis mitgeführt wird. Es muss gechippt sein und seit seiner Geburt   an dem Ort seiner Geburt gelebt haben, ohne mit wildlebenden Tieren (eventuelle Tollwutvirusträger) in Kontakt gewesen zu sein. Dies ist wiederum von Ihrem Tierarzt zu bestätigen. Die Einreise ist auch in Begleitung der Mutter gestattet, von der es noch abhängig ist, wobei die Mutter die Einreisebedingungen erfüllen muss.

Seit dem 1.1.2012 wurden die Länder Schweden, Irland, Malta und Großbritannien /
Nordirland ebenfalls mit der Verordnung 998 / 2003 harmonisiert. Einige Länder verfügen zusätzlich über nationale Sonderregelungen, wählen Sie hier einfach Ihr Reiseziel aus.

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